Scheinselbständig als 100%iger Ebay-Händler

bronks

Ensign
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Servus!

Hier (Link zum Draufklicken) kam ich auf die untenstehende Fragen.

Es gibt viele sogenannte Händler, die ihre Waren ausschließlich über Ebay verkaufen. Genaugenommen
  • bekommen sie ihr Geld zu 100% von Ebay
  • sind den Regeln von Ebay vollständig ausgeliefert
  • sind von Ebay so gesehen vollständig abhängig
  • stehten zu 100% unter deren Pantoffel, aber sind damit zufrieden und wollen es so

Fällt sowas unter Scheinselbständigkeit?

Das sollte doch damit vergleichbar sein: Ein selbständiger IT-Experte wird zu 100% von einem Systemhaus gekauft und bei Projekten seiner Kunden eingesetzt. Verträge und Geschäftsbedingungen sollten da nur Formsache sein, wie bei Ebay. Sollte man glauben, aber da soll es schon Probleme gegeben haben.

Fällt sowas unter Scheinselbständigkeit?

Wie kann man sowas einschätzen oder unterscheiden?
 
Aber die Ware bekommen sie nicht von eBay. Hier besteht ein Gewinn und Verlustrisiko und zwar erheblich. Nein das ist keine Scheinselbstständigkeit. Zudem können sie die Waren ja auch anderso anbieten, hier wird eBay keine Beschränkung machen. Und dann wird es da noch viele andere Gründe geben.

Und PS: Vergiss das gleich wieder. Das Thema was du anschneidest ist äußerst komplex und streitbefangen. Ich mach das beruflich und treffe die Entscheidung in den Fällen. Verschenk da keine weitere Lebenszeit drin.
 
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Wir sind alle scheinselbständig denn wir bekommen alle, nur das Geld aus dem Geldautomaten, von der Bank
 
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Live4Racing schrieb:
Aber die Ware bekommen sie nicht von eBay. Hier besteht ein Gewinn und Verlustrisiko und zwar erheblich. Nein das ist keine Scheinselbstständigkeit. Zudem können sie die Waren ja auch anderso anbieten, hier wird eBay keine Beschränkung machen.
Genau, wie bei dem IT-Experten mit seinem Systemhaus
  • Der Kunde bekommt die Dienstleistung nicht vom Systemhaus, denn der IT-Experte kommt zum Buckeln
  • Er kann Gewinn machen, aber steckt mit seinem Hals in der Schlinge, wenn er etwas vermurxt hat
  • Er kann seine Dienstleistung auch anderso anbieten und hier ist das Systemhaus keine Beschränkung

Letztendlich kümmert sich das Systemhaus um die Vermittlung und die Zahlung. Genauso, wie Ebay auch.

kieleich schrieb:
Wir sind alle scheinselbständig denn wir bekommen alle, nur das Geld aus dem Geldautomaten, von der Bank
Mit mehreren Banken hat man das Problem nicht.
 
Es ist eben nicht wie beim Systemhaus, was heißt er kann Gewinn machen und steckt mit dem Kopf in der Schlinge. Er setzt seine Arbeitskraft ein und bekommt dafür ein definiertes Entgelt. Ist ja nunmal was gaaanz anderes wie eine Ware verkaufen, die andere Mitbewerber im Zweifel auch haben. Wenn du die Ware nicht verkaufst hast du ein Problem.

Beim IT-Experten ist vieles möglich und da kommt es dann genau auf Details an. Nochmal, das Thema ist extrem komplex. Entschuldige aber mit Halbwissen ist da wirklich kein Blumentopf zu gewinnen.
 
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Wurde schon angesprochen, dass es sich im einen Fall um persönlich zu erbringende Dienstleistungen handelt, im anderen um den Kauf und Verkauf von Waren? Das sind zwei fundamental verschiedene Dinge.

Wie Live4Racing schon sagt: Wenn jemand hier um seiner selbst willen wissen will, ob er Scheinselbständigkeit fürchten muss, kann die Akte geschlossen werden, ist keine Scheinselbständigkeit. Wer sich dafür akademisch interessiert, was nicht verboten ist, gehe gern akademisch an die Sache heran, in die örtliche Bibliothek zum Beispiel und dort seinem ehrlichen Interesse frönen.
 
Live4Racing schrieb:
Wenn du die Ware nicht verkaufst hast du ein Problem.
Das ist garkein Problem, denn dann hole ich die Ware erst garnicht bei meinem Lieferanten ab und muss sie entsprechend nicht zahlen. Meine Dienstleistung liegt darin, für den Kunden von Ebay die Ware zu beschaffen und zum Kunden von Ebay zu bringen. Dass Ebay in seinen Grundsätzen stehen hat, dass man nur aus seinen eigenen Beständen anbieten darf, ist dann auch nur eine weitere vertragliche Formsache. Dank großzügigem Zahlungsziel bei meinem Lieferanten habe ich nichteinmal Kapitalbindung.
 
Der Händler auf eBay wird nicht von eBay im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages bezahlt. Der IT-Experte aus deinem Beispiel schon.
 
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Scheinselbstständigkeit kann es ja auch deshalb schon nicht sein weil die viel zu schnell auffliegen würde. Ich glaube kaum dass der Verkäufer mit maximal 2k Euro im Jahr überleben kann. Denn ab diesen Betrag meldet eBay den Verkäufer ans Finanzamt wegen dem PStTG und spätestens jetzt würde diese "Scheinselbstständigkeit" auffliegen.

Eher ist es so dass solche Verkäufer dazu neigen nach Kleinanzeigen zu wechseln und dort unter einem privaten Konto Sachen und Dienstleistungen anbieten (Scheinprivate Verkäufer halt) um so viel mehr Geld steuerfrei zu bekommen. Denn im Gegensatz zu eBay meldet Kleinanzeigen nichts ans Finanzamt. Außnahme ist nur wenn man den Sicher Bezahlen Dienst von Kleinanzeigen nutzt. Werden aber die wenigsten Scheinprivaten gewerblichen Verkäufer machen sondern wohl nur PayPal Familie & Freunde oder Überweisung akzeptieren und schon das Finanzamt nix mit und für dich bleibt mehr übrig.
 
bronks schrieb:
Es gibt viele sogenannte Händler, die ihre Waren ausschließlich über Ebay verkaufen. Genaugenommen
  • bekommen sie ihr Geld zu 100% von Ebay
  • sind den Regeln von Ebay vollständig ausgeliefert
  • sind von Ebay so gesehen vollständig abhängig
  • stehten zu 100% unter deren Pantoffel, aber sind damit zufrieden und wollen es so

Fällt sowas unter Scheinselbständigkeit?

Sowas ist keine Scheinselbstständigkeit sondern direkt Selbstständigkeit. Eine Scheinselbstständigkeit hat ganz andere Kriterien. Du hast ja als Händler bei Ebay diverse Kunden. Ebay ist nur die Vermittlungsplattform und kauft nicht direkt bei dir als Händler.

bronks schrieb:
Das sollte doch damit vergleichbar sein: Ein selbständiger IT-Experte wird zu 100% von einem Systemhaus gekauft und bei Projekten seiner Kunden eingesetzt. Verträge und Geschäftsbedingungen sollten da nur Formsache sein, wie bei Ebay. Sollte man glauben, aber da soll es schon Probleme gegeben haben.

Es kommt darauf an, wie groß die Weisungsbefugnis des Systemhaus über den IT-Experten ist. Muss der Experte bspw. sich den Urlaub genehmigen lassen - so liegt m.E. eine Scheinselbstständigkeit vor und das Systemhaus müsste auch Sozialversicherungsbeiträge für den Experten zahlen.

bronks schrieb:
Fällt sowas unter Scheinselbständigkeit?

Wie kann man sowas einschätzen oder unterscheiden?

Google ist dein Freund, primär:
-> ausschließlich 1 Auftraggeber
-> Weisungsbefugnis (Urlaub & Co.)
... mal um zwei signifikante Kriterien zu nennen.
 
Ich glaube auch nicht, dass in deinem Beispiele eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Die wichtigsten Argumente dagegen:

  • Der Händler kann seine eigenen Preise für seine Waren festlegen. Sie werden nicht von Ebay bestimmt.
  • Es ist die freie Entscheidung des Händler seine Waren ausschließlich über Ebay zu vertreiben. Nichts hält ihn davon ab, die Waren auch auf anderen Plattformen zu verkaufen.

Nach deiner Logik wären ja auch folgende Leute scheinselbständig:

  • ein freier Autor, der beschließt seine selbstgeschrieben Bücher ausschließlich als ebook bei Amazon anzubieten
  • ein freier Programmierer, der seine eigenen Programme nur im Mircrosoft-Store vertreibt

Das ist immer die freie Entscheidung des Einzelnen.

Anderes wäre es mMn, wenn die beiden oben beschriebenen Menschen ausschließlich Auftragsarbeiten auf Anweisung eines einzelnen Auftraggebers durchführen würden.
 
Landläufig besteht die Fehlvorstellung: Ein Kunde/Auftragnehmer = Scheinselbstständig.
Das stimmt nicht. Das ist nur ein Hilfskriterium. § 7 Abs. 1 SGB IV nennt das Kriterium nicht einmal. Maßgeblich ist die Weisungsbebundeheit und Eingliederung in den Geschäftsbetrieb.
 
bronks schrieb:
bekommen sie ihr Geld zu 100% von Ebay
Das ist dein Denkfehler. Ebay ist allenfalls Zahlungsdienstleister. Das Geld kommt ja vom Kunden.
 
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bronks schrieb:
Fällt sowas unter Scheinselbständigkeit?
bronks schrieb:
Ein selbständiger IT-Experte wird zu 100% von einem Systemhaus

Im Prinzip ja.
Uns hat damals (mehr als 10 Jahre her) ein Jemandes vom Amt erklaert, dass hauptsaechlich und in einem anstellungsaehnlichen Verhaeltnis nur fuer "einen gearbeitet" wird.
Das die Plattform nur Dienste bereit stellte wurde schlicht ignoriert. Die Plattform war ein Vermitllerdienst fuer Nachhilfe/Weiterbildung usw.. Das meine Frau auch als freiberufliche Lehrerin/Uebersetzerin zeitmaessig weitaus mehr vertragliche Taetigkeiten (mit entsprechenden Freiberuflervertraegen) mit Anderen ausserhalb der Plattform hatte war dem Amt schlicht egal weil die Verdienste ueber die Plattform ein paar Cent hoeher waren als das von den Anderen.

Fuer (selbstaendige) Verkaeufer rein bei Ebay sollte mittlerweile anders gedacht werden. Hoffe ich.
 
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bronks schrieb:
Ein selbständiger IT-Experte wird zu 100% von einem Systemhaus gekauft und bei Projekten seiner Kunden eingesetzt.
Ist aber überhaupt kein Problem, sobald du genug verdienst.
Mein Kumpel hat die ersten 3,5 Jahre seiner Selbstständigkeit ausschließlich für das gleiche Unternehmen gearbeitet.

Scheinselbständigkeit greift in der Praxis nur im Niedriglohnsegment, bzw. wenn es als Lohndumping Methode eingesetzt wird.

Wenn du mehr deutlich mehr Umsatz machst als ein anständig bezahlter Angestellter bekommt, ist das kein Thema mehr.

Und wegen dem eBay Vergleich: Es ist nur ein Plattformanbieter. Die Rechnungen stellst du ja auf den Kunden aus, nicht auf eBay.
 
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h00bi schrieb:
Ist aber überhaupt kein Problem, sobald du genug verdienst.

h00bi schrieb:
Scheinselbständigkeit greift in der Praxis nur im Niedriglohnsegment, bzw. wenn es als Lohndumping Methode eingesetzt
Dem kann ich aus meiner tatsächlichen Erfahrung nur widersprechen. Ging im konkreten Fall um einen Wirtschaftsprüfer, der alles andere als im Niedriglohnsegment unterwegs war.
 
@uincom hat es eh schon gesagt. Die Anzahl der Auftraggeber ist egal, wichtig ist was dieser einem vorschreibt. Bezahlung hat damit auch nicht viel zu tun.

Indizien für Scheinselbständigkeit sind zeitliche Vorgaben der Erreichbarkeit, vor allem wenn es täglich oder mehrmals wöchentlich ist. Arbeitsmittel natürlich, manche saßen früher ja vor Ort mit Equippment vom Auftraggeber (das hat sich gebessert). Delegationsmöglichkeiten und andere Freiheiten bzw. deren Einschränkungen.

@BFF
Bei der Plattform zur Nachhilfevermittlung ist die Frage wie frei man in der Annahme der Aufträge war, auch indirekt (Nachteile wenn man öfters ablehnt z.B. das ist ein Indiz das man nicht Weisungsfrei ist) und ob da Arbeitsmittel von der Plattform bereitgestellt werden (Übungszettel oder -bücher, Lehrpläne, Beispieltests aber auch Blöcke, Stifte etc.).
 
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